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   OLG Hamburg, 18.11.1986 - 2 W 61/86   

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https://dejure.org/1986,17614
OLG Hamburg, 18.11.1986 - 2 W 61/86 (https://dejure.org/1986,17614)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.1986 - 2 W 61/86 (https://dejure.org/1986,17614)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 1986 - 2 W 61/86 (https://dejure.org/1986,17614)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 22.12.2003 - 15 W 396/03

    Zur Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch

    Da die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabrechnung 2000 erst nach dem Ausscheiden des bisherigen Verwalters im Jahre 2001 fällig geworden ist und der mit diesem geschlossene Verwaltervertrag eine davon abweichende Regelung nicht enthält, war diese nach gefestigter Rechtsprechung (BayObLG WE 1989, 250; OLG Köln OLGZ 1986, 163; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188; OLG Düsseldorf NZM 2001, 546; Senat OLGZ 1993, 438 = NJW-RR 1993, 847) von dem Beteiligten zu 6) als dem neuen Verwalter aufzustellen.
  • OLG Hamm, 17.03.1993 - 15 W 260/92

    Verpflichtung des Verwalters gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

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  • BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 255/03

    Geltendmachung der Rechnungslegung - Herausgabe von Unterlagen durch den früheren

    Dass ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht vorliegt, ist unschädlich, da der Rechnungslegungsanspruch von allen Wohnungseigentümern geltend gemacht wird (OLG Hamburg OLGZ 1987, 188/190).
  • OLG Frankfurt, 02.09.1998 - 20 W 49/97

    Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung als Verfahrensrüge; Erfordernis der

    Dies deswegen, weil die Herausgabepflicht Teil der Rechenschaftspflicht ist (OLG Hamburg OLGZ 87, 188; BayObLGZ 75, 327; KG NJW 72, 2093; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rn 403 b).
  • OLG Zweibrücken, 04.10.1990 - 3 W 69/90
    Hiermit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1980, 278; OLG Köln NJW 1986, 328 [OLG Köln 30.10.1985 - 16 Wx 88/85] ; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188, Bärmann/Pick/Merle aaO, § 28 RdNr. 26; Weitnauer aaO, § 28 RdNr. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 48. Aufl., § 28 WEG Anm. 3 b; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, RdNr. 1105. Anderer Ansicht etwa RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG RdNr. 14 ohne Begründung und mit unzutreffendem Hinweis auf die obige Entscheidung des OLG Stuttgart).
  • BayObLG, 15.11.1988 - BReg. 2 Z 142/87

    Auch ein Scheinverwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung verpflichtet,

    Das ergibt sich auch aus der herrschenden Rechtsprechung, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das verflossene Jahr zu fertigen hat (OLG Stuttgart Justiz 1980, 278; OLG Köln NJW 1986, 328; OLG Hamburg OLGZ 1987, 188).
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